Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferantenregress
Voraussetzung für den Lieferantenregress ist, dass die von uns gelieferte Ware über die gesamte Lieferkette unverändert an den Verbraucher verkauft wird. Soweit die Ware zwischenzeitlich kultiviert oder sonst verändert wird, kommt ein Lieferantenregress nicht in Betracht.
Gerichtsstand
Zahlungs- und Erfüllungsort ist für beide Teile Selm. Gerichtsstand Dortmund. Besondere Lieferbedingungen für geschützte und patentierte Sorten. Die gelieferten Stecklinge und Pflanzen dürfen nur für die Blütenzucht und nicht für andere Zwecke verwendet werden. Eine Weitervermehrung (auch für den eigenen Bedarf) ist nur mit besonderer Genehmigung des jeweiligen Sortenschutz- oder Patentinhabers erlaubt. Für den Fall, dass bei der Kultur von geschützten oder patentierten Sorten Mutationen (Sports) entdeckt werden, ist der Anbaubetrieb dazu verpflichtet, den Sortenschutz- oder Patentinhaber oder den Lizenznehmer davon zu unterrichten. Dieser kann selbst oder auch bevollmächtigte Dritte im Betrieb des Anbauers die Mutation in Augenschein nehmen und prüfen, sowie auf Wunsch Stecklinge dieser Mutation (Sports) anfordern. Sofern der Anbauer das Recht an der von ihm entdeckten Mutation/Sorte veräußern oder die Mutation/Sorte lizenzieren will, steht dem Ursprungsfall ein Vorkaufs- bzw. im Lizenzierungsfall ein Optionsrecht zu.





